Aus dem Schulministerium: “Überlegungen betr. Ombudsstellen zur Erweiterung der Schulmitwirkung”

“Es erscheint sinnvoll, zunächst eine ‘Mediationsstelle Schule’ (Arbeitstitel) als Modellversuch in einem Regierungsbezirk einzurichten.”

Zu den Dokumenten, die mir das Ministerium für Schule und Bildung geschickt hat (ich berichtete), zählt ein Vermerk des Ministeriums aus dem November 2020: “Überlegungen betr. Ombudsstellen zur Erweiterung der Schulmitwirkung”.

Als Anlass der Überlegungen wird genannt:

Seitens mehrerer Elternverbände wird das Beteiligungsinstrumentarium zugunsten von Eltern auf der Grundlage der schulmitwirkungsrechtlichen Vorschriften des Schulgesetzes als nicht ausreichend angesehen. Insbesondere wird die Einrichtung einer Ombudsstelle gefordert.

Der Vermerk enthält Ausführungen zu den drei Hamburger Ombudsstellen im schulischen Bereich (Ombudsstelle Inklusive Bildung, Ombudsstelle für Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Ombudsstelle Besondere Begabungen, Details siehe Anhang 1. Teil unten).

Außerdem zählt er “vergleichbare Institutionenen” auf, nämlich das Pflegeberufe-Modell NRW, das Polizeibeauftragten-Modell NRW, Modell Schweiz, Kanton Zug (Details siehe Anhang 2. Teil unten).

Unter “Bewertung” heißt es in dem Vermerk:

Das Anliegen von Seiten der Elternverbände zielte im Wesentlichen auf eine Stelle ab, die konfliktbereinigenden Charakter hat. Als Beispiele wurden in Gesprächen mit dem Ministerium seitens der Elternverbände Fälle genannt, bei denen zwischen Eltern und der Schule, sozusagen der Gesprächsfaden abgerissen ist. Mithin Fälle, wo eine (sachorientierte) Kommunikation zwischen Eltern weder über Klassenlehrkräfte, Vertrauenslehrkräfte noch Schulleitung nicht (mehr) vorhanden ist. Es geht demnach um Situationen, die vor Ort regelmäßig vollkommen verfahren sind.

Vor diesem Hintergrund kommt – jedenfalls bezogen auf die drei Ombudsstellen aus Hamburg – als weitere Überlegung für Nordrhein-Westfalen am ehesten die Ombudsstelle für Schülervertretungen und für Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen in Betracht.

Im Ergebnis würde es sich – unter Zugrundelegung der Vorstellung der hiesigen Elternverbände – um eine Art Beschwerdestelle handeln. Hierzu wären die Aufgaben, die in Hamburg der betreffenden Ombudsstelle übertragen sind, für nordrhein-westfälische Überlegungen aufzuweiten und nicht lediglich auf Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen zu beschränken. Vielmehr wäre eine Einbeziehung der nordrhein-westfälischen Ombudsstelle möglich für die Fälle, in denen eine Lage zwischen Eltern und Schule besteht, bei der überhaupt keine sachorientierte Kommunikation (mehr) stattfindet. Der Ombudsstelle käme insofern die Rolle und Funktion einer Mediationsstelle zu.

Das Ministerium kommt in dem Vermerk (wohlgemerkt aus dem Jahre 2020) zu folgendem Schluss:

[Es] erscheint […] sinnvoll, zunächst eine “Mediationsstelle Schule” (Arbeitstitel) als Modellversuch in einem Regierungsbezirk einzurichten.

Für das weitere Verfahren wird vorgeschlagen:

Vor einer konkreten Prüfung, ob und in welchem Regierungsbezirk der angedachte Modellversuch “Mediationsstelle Schule” durchgeführt werden soll, sollen sich die Bezirksregierungen im IV. Quartal 2020 inbesondere zu den nachstehenden Fragen positionieren können: […]

Welche Fragen das waren und wie die fünf Bezirksregierungen sich positioniert haben, werde ich in einem der nächsten Beiträge verraten.

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Anhang

1.) Aus dem Vermerk:

In Hamburg gibt es drei Ombudsstellen im schulischen Bildungsbereich.

I. Ombudsstelle Inklusive Bildung

1. Aufgaben
Die Ombudsstelle Inklusive Bildung bietet Hilfe und Unterstützung bei Fragen der sonderpädagogischen Förderung. Die Ombudspersonen verstehen sich als Berater und Vermittler in Konfliktfällen und bei Widerspruchsverfahren. Ziel ist es, gemeinsam mit allen Beteiligten Lösungen sowie Kompromisse zu finden.

2. Organisation
Die Ombudsstelle arbeitet mit derzeit fünf Ombudspersonen. Alles waren Lehrerinnen (d.h. nunmehr im Ruhestand) „….. und haben in verantwortungsvollen Funktionen in der Schule und in der Schulbehörde gearbeitet“. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt ehrenamtlich. Es ist an einem Tag der Woche für vier Stunden eine Sprechstunde eingerichtet. Die Stelle ist über eine Geschäftsstelle über E-Mail / Telefon erreichbar.

II. Ombudsstelle für Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

1. Aufgaben
Die Ombudsstelle unterstützt bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte in den Mitwirkungsgremien, in denen Schülerinnen und Schüler vertreten sind (Klasse, Schülerrat, Schulkonferenz, überschulische Gremien). Die Stelle ist Beschwerdestelle und Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler, deren Vertretungen sowie deren Eltern. Es erfolgt Beratung und Hilfe bei Fragen zur Gremienarbeit sowie Erarbeitung von Lösungen bei Konflikten und Widersprüchen zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

2. Organisation
Die Ombudsstelle arbeitet mit derzeit zwei Ombudspersonen, die ebenfalls Lehrkräfte waren und in verantwortungsvollen Funktionen gearbeitet haben. Sie sind befinden sich jetzt im Ruhestand und arbeiten ehrenamtlich. Die Ombudsstelle ist mit einer Geschäftsstelle hinterlegt und über E-Mail / Telefon erreichbar. Eine Sprechstunde findet zweimal Montag im Monat statt.

III. Ombudsstelle Besondere Begabungen

1. Aufgaben
Diese Ombudsstelle befasst sich mit Fragen oder Konflikten rund um die schulische Begabungsförderung. Das Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern. Die Ombudsstelle gibt Hinweise auf weitere Beratungs-, Unterstützungsangebote und Förderkonzepte innerhalb und außerhalb der Schule. Im Bedarfsfall werden vor Ort vermittelnde Gespräche mit dem Ziel geführt, gemeinsam mit den Beteiligten Lösungen und Kompromisse zu finden, weitere Konflikte möglichst frühzeitig zu vermeiden oder bestehende Probleme abzubauen.

2. Organisation
Die Ombudsstelle hat eine Ansprechperson (Dipl.-Soz.Päd.) „….. mit langer Berufserfahrung und umfangreichen Kenntnissen“. Sprechstunde ist einmal im Monat für drei Stunden. Die Erreichbarkeit erfolgt über E-Mail / Telefon.

2.) Aus dem Vermerk:

I. Pflegeberufe-Modell NRW

In NRW ist die Geschäftsstelle der Ombudsperson Pflegeberufe bei der Bezirksregierung Münster angesiedelt. Die derzeitige Ombudsperson befindet sich im Ruhestand und war Krankenpflegerin, Leiterin einer Krankenpflegeschule, Diplom-Pflegepädagogin und hat für den Verband der Caritas gearbeitet.

Rechtsgrundlage ist § 2 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe NRW:
„(1) Für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Trägern der praktischen Ausbildung wird eine Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes gebildet. Die Bestellung dieser Ombudsperson erfolgt durch die Leitung der für die Verwaltung des Ausgleichsfonds gemäß
§ 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zuständigen Stelle gemäß Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom […] im Benehmen mit dem für die Pflegeberufe zuständigen Ministerium. Falls erforderlich, können mehrere Ombudspersonen bestellt werden.
(2) Die Tätigkeit der Ombudsperson ist ehrenamtlich. Die für die Verwaltung des Ausgleichsfonds zuständige Behörde stellt die Diensträume zur Verfügung und erstattet die erforderlichen Sachkosten. Die notwendigen Auslagen der Ombudsperson werden in entsprechender Anwendung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (…) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.“

II. Polizeibeauftragten-Modell NRW

Die „Einrichtung“ Polizeibeauftragter wurde durch das Innenministerium durch Erlass eingesetzt, ist bei diesem Ministerium angesiedelt und ist zuständig für Konflikte innerhalb der Polizei.
Übertragen auf den Schulbereich wäre – im Vergleich zu der Hamburger Ombudsstelle für Schülervertretungen und Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen – die Zuständigkeit dahingehend zu ergänzen, dass eine Schulbeauftragte/ein Schulbeauftragter zum Beispiel auch für Konflikte zwischen Schülerinnen und Schülern zuständig sein würde.

III. Modell Schweiz, Kanton Zug

Im Gesetz über die Ombudsstelle regelt, der Kanton Zug die Tätigkeit dieser Stelle. Diese erstreckt sich auf alle Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden. Rechtsgrundlage ist § 2 des Gesetzes über die Ombudsstelle des Kantons Zug:
„Die Ombudsstelle
a) erteilt bei akuten und drohenden Konflikten ratsuchenden Privaten sowie Angestellten von Trägern öffentlicher Aufgaben Auskunft, berät sie im Verkehr mit Trägern öffentlicher Aufgaben und informiert sie über Vorgehensmöglichkeiten; sie weist die Ratsuchenden an die für ihre Sache geeigneten Stellen weiter;
b) vermittelt bei Konflikten zwischen Privaten (natürlichen und juristischen Personen) und den Trägern öffentlicher Aufgaben sowie nach Ausschöpfung der internen Möglichkeiten bei Personalkonflikten innerhalb von Trägern öffentlicher Aufgaben;
c) nimmt Anliegen und Beanstandungen zur Prüfung entgegen, unterbreitet den Beteiligten Vorschläge und kann den Trägern öffentlicher Aufgaben Empfehlungen abgeben, die sich auf die Erledigung der unterbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten und die Rechtsetzung beziehen können;
d) berichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit.“
Die Ombudsstelle ist unabhängig, kostenfrei und erhält ein eigenes Budget.

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